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Recht Termine absagen: Ihre Rechte und Pflichten

Was haben ein Arzt, ein Friseur und ein Handwerker gemein? Man ist froh, wenn man einen Termin bekommt. Doch nicht immer kann man diesen Termin dann auch einhalten. Welche Rechte und Pflichten man als Verbraucher bei Terminabsagen hat, erklärt Rechtsanwalt Markus Saller.

Stand: 25.10.2019 | Archiv

Ein Kalender mit einem Post-it, auf dem steht "Termine absagen" | Bild: picture-alliance/dpa

In manchen Arztpraxen weist ein Aushang darauf hin, dass bei einer kurzfristigen Terminabsage, bzw. bei Nichterscheinen, ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt wird. Doch ist diese Maßnahme legitim?

Grundsätzlich haben Ärzt*innen keinen Anspruch auf Schadensersatzforderungen. So ist 2012 ein Urteil des Bremer Amtsgerichts ergangen (Aktenzeichen 9 C 0566/11), laut dem ohne Leistung auch kein Anspruch auf Gegenleistung bestünde.

Doch die Ausnahme bestätigt diese Regel: Ein Ausfallhonorar kann anfallen, wenn ein sogenannter Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde. In diesem Vertrag wird festgelegt, dass der Termin ausschließlich für den Patienten/die Patientin reserviert ist, und auch bei Nichterscheinen bezahlt werden muss. Dies ist bei aufwändigeren Behandlungen, vor allem bei Fachärtz*innen, üblich.

Achtung

Dieser Behandlungsvertrag kann auch schlicht durch eine beiderseitige mündliche Zusage abgeschlossen werden!

Grundsätzlich ist die Reservierung eines Hotelzimmers verbindlich - das bedeutet, dass im Falle einer kurzfristigen Absage hohe Kosten entstehen können! Der Hotelier hat sich im Rahmen eines sogenannten Hotelaufnahmevertrags (dieser entsteht automatisch bei einer Reservierung, egal ob online, telefonisch oder per Fax) dazu verpflichtet, das gebuchte Zimmer bereitzuhalten. Der Gast hat sich im Gegenzug dazu verpflichtet, den Übernachtungspreis zu bezahlen. Bei einer Absage, steht der Gast in der sogenannten Ersatzpflicht und muss für Kosten des gebuchten Zimmers aufkommen. Dies hat sogar der Bundesgerichtshof so entschieden (Aktenzeichen XIII ZR 21/75).

Nur wenn es dem Hotelier gelingt, das Zimmer noch anderweitig zu vergeben, ist der nichterschienene Gast von seiner Pflicht entbunden. Doch das muss der Hotelier nicht, man sollte also auch nicht damit rechnen.

Es kommen also bei einer kurzfristigen Absage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Kosten auf den Gast zu, jedoch nicht der volle Preis, da der Hotelier seinerseits dazu verpflichtet ist, seine ersparten Leistungen (z. B. Frühstück, Strom, Reinigung) abzuziehen.

 

Hier gilt generell: Je kurzfristiger die Stornierung, desto höher die zu tragenden Kosten. Diese sind nicht allgemein geregelt, sondern unterscheiden sich von Reiseanbieter zu Reiseanbieter und sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Lediglich bei Einwirkung höherer Gewalt, wie z. B. einer Naturkatastrophe, besteht Aussicht auf eine kostenfreie Stornierung.

Auch eine Reiserücktrittsversicherung muss nicht alles abdecken. Hier lohnt es sich ebenfalls, die Bedingungen genau zu studieren. Sie empfiehlt sich bei Reisen mit Kindern und Senioren.

Da bei einer Tischreservierung der Wirt in der Regel einen Tisch freihält und ggf. andere Gäste abweist, hat er das Recht, bei kurzfristigen Absagen oder Nichterscheinen den Reservierenden eine Rechnung zu stellen. Den so entgangenen Gewinn kann der Wirt als Schadensersatz verlangen, allerdings muss er wiederum diesen Schaden tatsächlich beweisen können. Doch selbst ohne eine derartige Beweisführung hat der Wirt einen Anspruch auf den Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens - er hatte auf das Erscheinen der Reservierenden vertraut. Daraus entstandene Unkosten, wie z. B. zusätzliches Personal oder Tischdekoration, kann er einfordern.

Umgekehrte Situation: Wenn ein Gast trotz Reservierung und 30 Minuten Wartezeit keinen freien Tisch bekommt, kann er vom Wirt die Erstattung der Anfahrtskosten verlangen.

Auch ein Friseur kann Schadensersatz fordern, wenn ein fest vereinbarter Termin nicht wahrgenommen wird, und er somit einen Verdienstausfall hat.

Bei anderen handwerklichen Berufen, z. B. Klempner, spielen viele Faktoren eine Rolle: Bei einer Mietswohnung gilt nur der Vermieter als geschäftsfähig und darf einen Termin vereinbaren. Als Mieter muss man über diesen Termin rechtzeitig informiert werden, das heißt zwei bis drei Werktage davor, bei Berufstätigkeit ein bis zwei Wochen davor. Als Mieter hat man das Recht, diesen Termin einmalig zu verschieben. Auch eine Absage ist möglich, aber dann hat man keinen Anspruch auf einen neuen Termin.


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