Rundfunkgebühr Häufige Irrtümer
Wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, muss es nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) beim Bayerischen Rundfunk oder bei der GEZ unverzüglich anmelden. Zum Empfang bereitgehalten wird das Gerät dann, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkprogramme empfangen werden können.
Es ist nach der Rechtslage beispielsweise auch dann : eine Rundfunkgebühr zu zahlen, wenn ...
... Ihnen das Gerät gar nicht gehört, Sie es aber hauptsächlich nutzen und eine Benutzungsregelung treffen können. In der Regel ist bei einem Fernseher der "Chef der Fernbedienung" rundfunkgebührenpflichtig.
... Sie zurzeit gar kein Programm empfangen können und dafür etwa die Anschaffung einer Satellitenschüssel oder einer DVB-T-Box erforderlich wäre. Auch die bayerische Rechtsprechung sieht darin nämlich keinen besonderen technischen Aufwand, sondern nur einen tatsächlichen und finanziellen.
... Sie die Rundfunkgeräte tatsächlich überhaupt nicht nutzen, sie von der Antenne getrennt haben und/oder zum Beispiel in den Keller gestellt haben. Es wäre auch hier kein besonderer zusätzlicher technischer Aufwand erforderlich, um die Geräte wieder zum Rundfunkempfang nutzen zu können. Dafür müssten sie lediglich wieder angeschlossen werden.
... Sie nur Privatsender schauen. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht nach dem Gesetz unabhängig davon, ob, was und wie lange Sie sich etwas im Radio anhören oder im Fernsehen anschauen.
... Sie schon Kabelgebühren zahlen oder Satellitenempfang haben.
... Ihre Rundfunkgeräte kaputt, aber noch nicht entsorgt worden sind bzw. das Empfangsteil noch nicht ausgebaut wurde (Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte).
... Sie schon lang schwarzgesehen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte können die Gebührenforderungen gegen Schwarzseher nicht verjähren. Die Einrede der Verjährung wäre nämlich eine unzulässige Rechtsausübung, die Treu und Glauben widerspricht.
... das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist. Für Autoradios muss nach dem Gesetz derjenige Rundfunkgebühren zahlen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Hier kommt es also nicht darauf an, wer das Radio bzw. das Auto maßgeblich nutzt.

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