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Rundfunkgebühr Gebührenbefreiung

Stand: 13.08.2010
Füße und Schatten, Buttons mit BR-Logo und Aufschrift "Gebührenbefreiung" | Bild: colourbox.com, BR; Montage: BR

Gebührenbefreiung für Privatpersonen

Das Gebührenbefreiungsverfahren ist an bestehende gesetzlich definierte soziale Leistungsbescheide gekoppelt wie beispielsweise Arbeitslosengeld II, BAföG und Hilfen zur Pflege. Des Weiteren können sich Personen mit Schwerbehinderung (Merkzeichen RF) befreien lassen.

Zuständig für Gebührenbefreiungen für Privatpersonen ist die GEZ. Auf der Homepage der GEZ erfahren Sie alle Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zur Antragstellung. Antragsformulare erhalten Sie auch bei der Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltung.

Gebührenbefreiung für gemeinnützige Betriebe und Einrichtungen

Für Rundfunkempfangsgeräte in folgenden besonderen gemeinnützigen Betrieben und Einrichtungen ist eine Befreiung möglich:

  • In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen
  • In Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;
  • In Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes;
  • In Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen.

Anschrift

Bitte schicken Sie die Anträge nebst Anlagen an:

Bayerischer Rundfunk
Abt. Rundfunkgebühren
80300 München

Voraussetzung ist, dass die Geräte ohne Entgelt für die betreuten Personen zur Verfügung stehen. Das Antragsformular, Erläuterungen zum Ausfüllen und eventuell notwendige Anlagen stellen wir Ihnen unten zum Download zur Verfügung.

Zuständige für Gebührenbefreiungen für gemeinnützige Betriebe und Einrichtungen ist der Bayerische Rundfunk.