Ratgeber - Ernährung

Internet-Pranger Vorläufiges Aus nach einem halben Jahr

Seit September 2012 konnten Verbraucher in Bayern Verstöße gegen das Lebensmittelrecht online einsehen. "Konnten", wohlgemerkt - denn inzwischen wurde die betroffene Seite wegen rechtlicher Bedenken vom Netz genommen.

Stand: 26.03.2013

Am 25. März 2013 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) per Eilbeschluss drei Wirten, die gegen die Stadt München klagten, Recht gegeben und untersagte die Online-Veröffentlichung der lebensmittel- und hygienerechtlichen Mängel. Der VGH führte zur Begründung verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen den sogenannten Hygienepranger an.

Nur ein halbes Jahr online

Seit September greift das neue Verbraucherinformationsgesetz: Verstößt ein Hersteller, Händler oder Vertreiber gegen das Lebensmittelgesetz, etwa gegen bestimmte Grenzwerte oder Hygienevorschriften, musste dieses Ergebnis seit September 2012 im Internet einsehbar sein, sofern ein Bußgeld von mindestens 350 Euro verhängt worden war.

Der VGH bezweifelt die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift: Zum einen lasse das Europarecht die Information der Öffentlichkeit nur bei einem hinreichend begründeten Verdacht eines Gesundheitsrisikos zu. Zum anderen erschien dem Gericht die Bußgeldschwelle zu gering, sodass das Gericht Zweifel an der Verhältnismäßigkeit zwischen Verstoß und Veröffentlichung gegeben sah. Darüber hinaus seien die Mängel zum Zeitpunkt der Veröffentlichung oft schon behoben. Der bayerische Gesundheitsminister Marcel Huber (CSU) erklärte, die bayerische Liste bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage komplett auf Eis legen zu lassen. An den Kontrollen als solches solle sich jedoch nichts ändern: Bei einer Gefahr für die Gesundheit werde die Öffentlichkeit umgehend informiert.

Bisheriger Direkt-Link

Der Link zum Portal konnte unter der untenstehenden Adresse abgerufen werden. Dort heißt es momentan jedoch nur: "aufgrund aktueller Eilentscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach an der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität von Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB erhebliche Zweifel bestehen, werden seitens der bayerischen Verwaltung bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage keine weiteren Veröffentlichungen mehr erfolgen."

Was wurde bislang veröffentlicht?

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Veröffentlicht wurden der Name des kontrollierten Betriebs, das Kontroll-Datum und der Produktname. Der vollständige Kontrollbericht wurde in diesem Zusammenhang nicht online gestellt, der Mangel wurde lediglich umschrieben, zum Beispiel "unhygienische Lagerung" oder "Kennzeichnung von konventioneller Ware als Bio-Ware". Überprüft wurden Herstellerbetriebe, Kantinen, Gaststätten, Einzel- und Großhandel, Importeure, Imbissstuben sowie Wochenmärkte.

Wurde eine Beanstandung festgestellt, erhielt der Betriebsinhaber vor Veröffentlichung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zwischen erfolgter Kontrolle und Veröffentlichung vergingen rund drei Wochen - vorausgesetzt, der Inhaber verzichtete auf einen Einspruch oder den Gang vor Gericht. In besonders dringenden Fällen konnte diese Frist ausgesetzt werden. Die Daten blieben ab Veröffentlichung sechs Monate abrufbar und wurden aktualisiert, zum Beispiel, wenn der Mangel behoben wurde.

Hintergrund: Lebensmittelkontrolle in Bayern

  • Bayernweit sind etwa 400 Lebenmittelkontolleure im Einsatz.
  • Zuständig für die Lebensmittelüberwachung sind die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden.
  • Überprüft werden Herstellerbetriebe, Kantinen, Gaststätten, Einzel- und Großhandel, Importeure, Imbissstuben und Wochenmärkte.
  • 2011 wurden in Bayern 60.040 Lebensmittelproben untersucht, davon wurden 10,1 Prozent beanstandet.
  • In München fanden 2011 25.000 Kontrollen statt, dabei wurden 1.045 Verstöße festgestellt, die nach dem neuen Gesetz hätten veröffentlicht werden müssen.

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