News in Suchmaschinen Leistungsschutzrecht passiert den Bundesrat
Der Bundesrat hat das Leistungsschutzrecht durchgewunken. Suchmaschinen könnten bald zahlen müssen, wenn sie Ausschnitte aus Presseartikeln zeigen. Das unklar formulierte Gesetz dürfte Gerichten noch eine Menge Arbeit machen.
Die rot-rot-grüne Mehrheit im Bundesrat war sich uneinig. Sie hat am Freitag nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das umstrittene Leistungsschutzrecht in den Vermittlungsausschuss zu geben. Der Schachzug hätte das Gesetz hinausgeschoben, vielleicht bis nach der Bundestagswahl, es womöglich zu Fall gebracht. Doch dieser Zitterpartie wollten sich nicht alle Länder der Mehrheitsfraktion anschließen.
Wie lang ist ein "kleinster Textausschnitt"?
Die Länderkammer hat lediglich einem Entschließungsantrag zugestimmt, der das Gesetz als "handwerklich schlecht" kritisiert. Dieser wird am Leistungsschutzrecht aber nichts ändern, weder an seinem Text, noch am Zeitpunk seines Inkrafttretens. Bereits am Tag vor der Abstimmung hatte sich die fehlende Mehrheit für eine Ablehnung abgezeichnet und SPD-Kanzlerkandidat Steinbrück erklärt, im Fall eines Wahlsiegs für ein "neues, taugliches Gesetz" sorgen zu wollen.
Damit wird noch vor der Wahl erst einmal das jetzige Gesetz in Kraft treten - mit seinen unklaren Formulierungen, die Gerichten eine Menge Arbeit bereiten dürften. Denn es gibt keine eindeutige Antwort darauf, wie viel Text eine Suchmaschine oder ein News-Aggregator wie Google News von einem Presseartikel in seinen Suchergebnissen anzeigen darf. Es sagt nicht etwa: "Die Überschrift plus 120 oder 140 oder 160 Zeichen sind erlaubt", sondern es sagt "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" könnten künftig lizenzfrei genutzt werden. Für alles, was darüber hinausgeht, muss dann der Verlag gefragt beziehungsweise bezahlt werden. Doch eben: für alles, was worüber hinausgeht?
Schnipsel sind erlaubt
Der Streit
Suchmaschinenbetreiber und News-Sammelseiten sammeln Nachrichten verschiedener Anbieter aus dem Netz und zeigen sie in Ausschnitten auf ihren eigenen Webseiten an. Das ist vielen Verlegern ein Dorn im Auge. Sie wollen an den Anzeigen-Einnahmen der Suchmaschinenbetreiber beteiligt werden und fordern daher den sogenannten Leistungsschutz. Gegner argumentieren, dass die Verleger von der Verlinkung ihrer Artikel in Suchergebnissen ohnehin profitieren würden: Sie brächte zusätzliche Leser - und damit höhere Werbeeinnahmen.
Am 1. März war das Leistungsschutzrecht - formal handelt es sich um eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes - im Bundestag mit schwarz-gelber Mehrheit verabschiedet worden. Die Regierungsparteien hatten sich zuvor darauf geeinigt, die umstrittene Regelung nach heftiger Kritik auch von zahlreichen Journalisten zu entschärfen: Wo zunächst für jede Verwendung eines Textausschnitts die Erlaubnis des Verlags erforderlich gewesen wäre, sprich: in den meisten Fällen hätte gekauft werden müssen, wurden besagte "einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte" davon ausgenommen.
Dies sollte jedem, der googelt, ermöglichen, weiterhin auch Pressetexte zu seiner Suchanfrage zu finden. Denn andernfalls würde eine Internet-Suchmaschine in vielen Fällen ihren Zweck verfehlen - etwa wenn man sich zu aktuellen Ereignissen informieren will. Wie wirksam diese Entschärfung ist, muss sich aber erst zeigen.
"Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Rechtsanwälte"
Eine Verhandlung der Formulierung, was ein "kleinster Textausschnitt" denn nun sei, durch die Gerichte, könnte für eine Verschärfung durch die Hintertür sorgen - oder auch für eine weitere Lockerung. Der SPD-Netzpolitiker Lars Klingbeil bezeichnete das Leistungsschutzrecht bereits im Vorfeld seiner Verabschiedung als eine "Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Rechtsanwälte". Der innen- und rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Mayer, erklärte dagegen, das Gesetz stärke "den Pressestandort Deutschland".
Auch Manuel Höferlin von der FDP räumte ein, dass Unsicherheiten entstehen könnten. Ungenauigkeiten seien im Urheberrecht aber nicht ungewöhnlich - notfalls müssten eben die Gerichte für Klarheit sorgen. Dazu wird es nun kommen - mit ungewissem Ausgang.
Wer profitiert von wem?
Wer liest wo?
Google und Verleger sind sich uneinig, wer bei der Auflistung von Nachrichten-Artikeln in Googles Ergebnissen eigentlich von wem profitiert. Die Ansicht von Google lautet: Durch diese Links gelangen zahlreiche Internetnutzer überhaupt erst auf die Web-Seiten der Nachrichtenanbieter. Google erhöhe so deren Seitenzugriffe und damit ihre Werbeeinnahmen.
Wo sind meine Leser hin?
Ein häufig bemühtes Gegenargument der Verleger ist: Google zeigt nicht nur einen bloßen Link zum Artikel, sondern auch dessen Überschrift, das Titelbild und ein paar Zeilen Text – sogenannte Snippets. Deshalb klickt der gemeine Surfer oft gar nicht mehr weiter auf die Nachrichtenseite, sondern begnügt sich mit dem Drei-Zeilen-Informationsschnipsel bei Google.
Wirklich keine Werbung?
Unbestritten ist, dass mittlerweile ein beträchtlicher Teil der Leser über Suchmaschinen wie Google auf Nachrichtenseiten gelangt. Werte um die Hälfte der Zugriffe sind keine Seltenheit. Unbestritten ist aber auch, dass Google durch Werbung im Umfeld seiner Suche und indirekt durch das Sammeln von Nutzerinformationen über seinen News-Dienst Geld verdient, auch wenn es bei Google unter der Rubrik "10 Fakten zum Leistungsschutzrecht" heißt: "Auf Google News gibt es keine Werbung".
Google-News in Google-Suche
In der Google-Suche, wo sehr wohl geworben wird, tauchen aber ebenfalls Auszüge aus Google News auf. Google verdient hier als Geld mit der Auflistung von Artikeln, die originär andere finanzieren. Sollte Google dafür bezahlen müssen, auch wenn es Nachrichtenportalen womöglich bereits zusätzliche Einnahmen durch zusätzliche Leser bringt? Die Verleger meinen: Ja.
Verleger verzichten aufs Verstecken
Ein Hinweis darauf, dass Nachrichtenangebote von den Snippets bei Google mehr profitieren, als dass sie ihnen schaden, könnte die Tatsache sein, dass die Verleger nicht auf sie verzichten wollen. Schon jetzt gibt es die Möglichkeit, ihre Inhalte durch ein entsprechendes kurzes Textschnipsel im Code ihrer Webseiten zu deindizieren, also von Google nicht mehr erfassen zu lassen. Die Verleger nutzen diese Möglichkeit aber nicht, sondern drängen auf ein Gesetz, das Google zum Zahlen verpflichtet.

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