Bayern 2 - Notizbuch

Alte Sparbücher Bares wert oder schon verjährt?

Wer beim Durchstöbern des Kellers oder der Wohnungs-Auflösung der verstorbenen Oma ein altes Sparbuch findet, hebt einen unverhofften Schatz. Die Freude verfliegt allerdings schnell, wenn die Bank sich bei der Auszahlung quer stellt. Trotzdem sollten Verbraucher auf ihren Anspruch pochen.

Stand: 10.02.2012
Mann mit Sparbuch in der Hand | Bild: picture-alliance/dpa

Freudiger Fund, große Enttäuschung

Unverhoffter Geldsegen: Auf alten Sparbüchern kann sich einiges angesammelt haben.

Bei einer Räumaktion fallen Stefan K. zwei alte Sparbücher in die Hände, die die verstorbene Großmutter für ihn und seinen Bruder angelegt hat. Als er bei der Bank um Zinsnachtrag und Auszahlung des Guthabens bittet, erlebt er aber nur Enttäuschungen: Nachforschungen seien nach derart langer Zeit nicht mehr möglich, und überhaupt seien die Sparbücher vermutlich ohnehin schon gelöscht worden. Wenn er damit Probleme habe, solle er sich doch bitte bei der Rechtsabteilung der Bank beschweren. Ende der Durchsage. "Man kommt einfach nicht weiter", so K., "fühlt sich als Verbraucher nicht ernst genommen."

Auszahlungs-Ansprüche bleiben bestehen

Tipp

Auch wenn die Geld-Instiute darauf verweisen, dass Spar-Guthaben bereits ausgezahlt wurden: "Wenn das Sparbuch nicht entwertet wurde und kein Vermerk eingetragen ist, muss die Bank die Auszahlung nachweisen", so der Finanzjurist. "Das wird ihr aber in den seltensten Fällen gelingen."

Dass Banken bei der Auszahlung alter Sparguthaben Probleme machen, ist für Sascha Straub von der Verbraucherzentrale Bayern nichts Neues. Davon sollten sich Verbraucher aber nicht verunsichern lassen. "Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die Bank weder auf eine Verwirkung noch auf eine Verjährung berufen darf." Auch Sparguthaben mit DM-Beträgen, in denen seit 20 oder 30 Jahren keine Kontobewegungen stattgefunden haben, müssen demnach ausbezahlt werden. "Eine Verjährung kann frühestens dann einsetzen, wenn von einem Vertragspartner eine Kündiung ausgesprochen wurde." Hier sei aber die Bank in der Nachweispflicht.

Wer dran bleibt, hat am Ende Erfolg

Auch Besitzer alter DM-Sparbücher haben Anspruch auf Auszahlung.

Nachdem sich der Bayerische Rundfunk eingeschaltet hat, bekommt Stefan K. einen Anruf seiner Bank: Das Spar-Guthaben könne nun doch ausgezahlt werden. Gegenüber dem BR heißt es, nach so langer Zeit könnten bei der Recherche eben Fehler passieren. Wenn sich die Bank aber weiterhin stur stellt, empfiehlt Sascha Straub, sich nicht mündlich abwimmeln zu lassen, sondern die Bank auf jeden Fall schriftlich zur Auszahlung aufzufordern. "Wenn auch das abgewiesen wird, sollte man sich an den Banken-Ombudsmann wenden. Das ist ein kostenloses Schlichtungsverfahren und da die Rechtslage hier eindeutig hat, wird man auch Erfolg haben."

Hilfe durch Ombusleute

Schlichter finden

Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Banken und Kunden einfacher geklärt werden können, haben private Banken ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durch Ombudsleute eingeführt. Wer es in Anspruch nehmen will, sollte zunächst prüfen, ob der Schlichter der privaten Banken für ihn zuständig ist. Welche Banken sich dem Verfahren angeschlossen haben, erfahren Sie unter:

Zulässige Beschwerden

Das Verfahren richtet sich an Verbraucher, Firmen und Selbstständige, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Zahlungsdienste des Bürgerlichen Gesetzbuches fallen. Bei der Überprüfung der Zuständigkeiten und der Zulässigkeit der Beschwerde hilft der Online-Check des Bundesverbands deutscher Banken:

Beschwerde einreichen

Die schriftliche Beschwerde mitsamt den relevanten Unterlagen schicken Sie an die Kundenbeschwerdestelle des Bankenverbands. Dieses Online-Formular erleichtert die Formuliertung: