Parkplatz-Überwachung Abgeschleppt und abgezockt
Wer zu lange in Supermarkt-Regalen stöbert, den kann draußen eine böse Überraschung erwarten: Auto abgeschleppt. Viele Supermärkte, Kliniken und Fitnesscenter beauftragen dafür Dienstleister wie die Berliner Parkräume KG. Und die verlangen richtig viel Geld.
Es war ein Tag, an dem die Rentnerin Justine Bielmeier viel Zeit für ihren Einkauf hatte. Sie schlenderte durch die Regale und studierte das Sortiment. Da, wo sie immer einkauft: Bei Rewe im Münchner Stadtteil Untermenzing. Als sie ihre Einkäufe zum Auto brachte, wartete da eine böse Überraschung: Ein Mitarbeiter der Firma Parkräume KG überreichte ihr eine Rechnung über 125 Euro. Justine Bielmeier hatte die erlaubte Parkzeit auf dem Kundenparplatz von 90 Minuten überzogen. Die Firma erhebt dafür einen angeblichen "Schadensersatzanspruch" von 125 Euro. Zahlbar sofort: bar oder mit EC-Karte.
Völlig legale Abschlepp-Masche
Der Rewe-Supermarkt hat die Firma Parkräume KG beauftragt, die Kundenparkplätze zu überwachen. So kann er sichergehen, dass die Parkplätze seinen Kunden für die Zeit des Einkaufs vorbehalten sind. Und der Parkplatz-Dienstleister kann bei den Kunden kassieren. Justine Bielmeier hatte Glück, dass sie nicht abgeschleppt wurde: Dafür werden bis zu 300 Euro verlangt. Das ist legal. Falsch-, Wild- oder Zu-lange-Parken stellt eine "Besitzstörung" dar und kann nach dem Selbsthilferecht geahndet werden. Der Parkplatz-Dienstleister ist also durch seinen Auftrag vom Grundstückseigentümer dazu berechtigt, Fahrzeuge abzuschleppen. Je mehr Falschparker er erwischt, desto mehr verdient er.
Parkplatz-Überwachung - Ein lukratives Geschäft
Justine Bielmeier ist kein Einzelfall. Allein 60 Verfahren hat der Münchner Rechtsanwalt Emil Kellner schon gegen die Firma Parkräume KG geführt. Er kämpft gegen die Höhe der Rechnungen. Manchmal mit Erfolg. Bis vor kurzem hatte die Firma ihren Sitz in München - das Münchner Amtsgericht war also zuständig. Und das empfand die Forderungen des Unternehmens meist als zu hoch. Auf Anfrage des Bayerischen Rundfunks schreibt die Parkräume KG: "Unsere Preise sind betriebswirtschaftlich kalkuliert. Dies war auch schon Gegenstand von Prozessen. Dazu hat das dem Amtsgericht München übergeordnete Landgericht München I festgestellt, dass die von uns berechneten Preise grundsätzlich in Ordnung sind. Es sind nicht nur die Beträge zu ersetzen, die den reinen Abschleppvorgang betreffen, sondern es sind sämtliche von uns erbrachten und berechneten Tätigkeiten zur Beseitigung der Besitzstörung zu ersetzen (Landgericht München I; Urteil vom 6.4.2011). Im Übrigen bestätigen dies 90% der Gerichte in Deutschland; zum Teil auch das Amtsgericht München." Inzwischen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das Unternehmen lediglich die direkten Kosten in Rechnung stellen darf, wie zum Beispiel für den Abschleppeinsatz.
Tipps der Verbraucherzentrale Hamburg
Nicht alles zahlen!
Zahlen Sie die Abschleppkosten nicht oder nur zum Teil! Anhaltspunkt: 110 Euro für das Abschleppen und 10 Euro Standgebühr pro Tag sind nach Ansicht des Landgerichts Hamburg gerechtfertig.
Überprüfen: Sind Schilder vorhanden?
Gibt es Schilder, die darauf hinweisen, dass bei unrechtmäßiger Benutzung des Parkplatzes abgeschleppt wird? Sind sie gut sichtbar angebracht?
Liegt eine wirksame "Abtretung" vor?
Prüfen Sie, ob der Dienstleister überhaupt vom Parkplatz-Eigentümer beauftragt worden ist. Liegt eine wirksame Abtretung vor? Llassen Sie sich diese zeigen - sonst könnte ja jeder kommen! Es wurde schon berichtet, dass ein Unternehmen die erteilte Befugnis des Eigentümers weit überschritten hat, z.B. wenn er nachts abschleppt, es aber nur am Tage darf.
Wenn das Auto noch da ist: keinesfalls zahlen!
Bestreiten Sie, dass der Abschleppwagen schon gerufen worden ist. In Juristen-Deutsch: Sind "individuelle Vorbereitungsmaßnahmen zum Abschleppen" getroffen worden? Bis zum Beweis dessen keinesfalls zahlen!
Waren Sie der Fahrer?
Prüfen Sie, ob Sie als Fahrzeughalter das Fahrzeug selbst geparkt haben. Wenn nicht, weisen Sie darauf hin, dass Sie nicht der richtige Anspruchsgegner sind - dann müssen Sie nicht zahlen. Eine Auskunftspflicht, wer das Fahrzeug gefahren hat, trifft Sie nicht.
Kundenschindung statt Kundenbindung
Im Zweifel könnte sich also eine Klage gegen die Abschlepp-Dienstleister lohnen. Rechtsanwalt Emil Kellner empfiehlt außerdem, die Forderungen der Abschlepper nicht sofort zu begleichen, sondern den Betrag bei einem Amtsgericht zu hinterlegen. Justine Bielmeier hat ihre eigenen Konsequenzen gezogen: Ihren Supermarkt, in dem sie seit Jahrzehnten einkauft, wird sie künftig nicht mehr betreten.

Wetter



