Bayern 2 - Notizbuch

Verträge von Verstorbenen Teure Rechnung für Erben

Ein Todesfall in der Familie ist ein großer Schock. Zumeist stehen die Angehörigen vor der Herausforderung, im Moment tiefster Trauer die Beerdigung zu organisieren und den Haushalt des Verstorbenen aufzulösen. Besonders belastend wird es, wenn sie sich dann auch noch mit unerwarteten finanziellen Forderungen konfrontiert sehen.

Von: Susanne Dietrich Stand: 13.07.2012
Kugelschreiberspitze auf Kündigungsschreiben | Bild: colourbox.com

Kurz vor ihrem Tod hat die Mutter von Christel G. neue Fenster für ihr Haus bestellt. Als die Mutter verstirbt, informiert Christel G. die betreffende Firma sofort. Das Unternehmen bittet um die Kopie einer Sterbeurkunde, die G. umgehend abschickt. Da sie zunächst keine Antwort bekommt, hält sie die Sache für erledigt. Umso überraschter ist Christel G., als anderthalb Jahre nach dem Tod ihrer Mutter plötzlich ein Schreiben der Fenster-Firma im Briefkasten liegt. Darin heißt es: Der Vertrag, den die Mutter vor ihrem Tod abgeschlossen habe, gehe mit allen Rechten und Pflichten auf sie als Erbin über. Sollte Christel G. die Erfüllung des bestehenden Auftrags ablehnen, falle eine Aufwandsentschädigung an: rund 2.000 Euro. Christel G. fällt aus allen Wolken.

Sonderkündigungsrecht im Todesfall?

"Auch wenn in den AGBs Sonderkündigungsrechte für den Todesfall vorgesehen sind, müssen Erben die Kündigung erklären", warnt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. Sonst müssen sie die laufenden Kosten übernehmen. Existiert kein Sonderkündigungsrecht, sind Erben an die normale Vertragslaufzeit gebunden. Dann sollten sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen und müssen die Gebühren so lange bezahlen.

Die Expertin: Alle Verträge schnell kündigen

Erben sollten Telefonverträge des Verstorbenen rasch kündigen.

Grundsätzlich ist es durchaus üblich, dass Erben laufende Verträge eines Verstorbenen übernehmen, sagt Verbraucherschützerin Tatjana Halm. Die Juristin empfiehlt daher, alle Verträge eines Erblassers durchzusehen und die Vertragspartner über den Todesfall zu informieren. "Laufende Verträge sollten die Erben so schnell wie möglich kündigen, um aus möglichen Zahlungsverpflichtungen herauszukommen." Die Sterbeurkunde sei dafür immer erforderlich. Bei vielen Verträgen - etwa bei Miet- und Kommunikations-Verträgen oder bei Zeitschriften-Abonnements - gibt es Sonderkündigungsrechte für den Todesfall. Auch bei Bank-Verträgen rät die Expertin, sich möglichst rasch an das Geldinstitut zu wenden, um das Konto des Verstorbenen sperren zu lassen.

Fristen und Laufzeiten nach einem Todesfall

Versicherungen

Erben sollten Versicherungsgesellschaften möglichst innerhalb von 48 Stunden über den Tod des Versicherten informieren. Unfallversicherungen und Krankenversicherungen enden normalerweise mit dem Tod. Sind bei der Krankenversicherung weitere Personen mitversichert, können sie den Vertrag weiterführen, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Todesfall den künftigen Versicherungsnehmer benennen.

Wohnung

Bei Immobilien-Verträgen treten die Erben die Nachfolge des Verstorbenen an - und zwar dann, wenn der Tote selbst Vermieter war, auf Wunsch aber auch bei Mietverhältnissen. Stirbt ein Mieter, hat der Rechtsnachfolger ein einmonatiges außerordentliches Kündigungsrecht. Er hat aber auch die Möglichkeit, nach dem Tod des bisherigen Mieters in dessen Wohnung zu ziehen.

Hausrat und Haftpflicht

Hausrat-Policen enden zwei Monate nach dem Tod des Versicherten. Ausnahme: Übernimmt ein Erbe die Wohnung des Verstorbenen unverändert, läuft der Vertrag automatisch auf ihn weiter. Er kann das Verhältnis aber fristgerecht kündigen. Die Haftpflichtversicherung erlischt zwei Monate nach dem Tod. Nur wenn sie als Familienversicherung abgeschlossen wurde, läuft sie bis zum nächsten fälligen Beitrag weiter. Der hinterbliebene Ehepartner braucht den Betrag nur rechtzeitig zu bezahlen, um neuer Versicherungsnehmer zu werden.

Das Fazit: Verwirkte Ansprüche und Verwaltungsfehler

Im Fall von Christel G. bleibt die Fenster-Firma hart. Obwohl G. den Verlauf noch einmal detailliert schildert, besteht das Unternehmen auf der Forderung. Schließlich seien bereits erhebliche Kosten wie Vertreterprovision und Verwaltungsaufwand entstanden. Nach Einschätzung der Juristin könnte der Anspruch der Firma jedoch mittlerweile verwirkt sein. "Nach anderthalb Jahren muss ich eigentlich nicht mehr mit einer Stornierungsgebühr rechnen." Erst als sich der Bayerische Rundfunk einschaltet, räumt das Unternehmen Fehler im Verwaltungsablauf ein. Der Auftrag sei eigentlich bereits längst storniert gewesen, heißt es. Die Fenster-Firma entschuldigt sich, die Angelegenheit betrachte man als erledigt. Christel G. fällt ein großer Stein vom Herzen.


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