Bayern 2 - Gesundheitsgespräch

Ansprechpartner: Hilfe für Patienten

An wen wendet man sich nun, wenn man selbst den Verdacht hat, vom Fibromyalgiesyndrom betroffen zu sein? Es empfiehlt sich Fachärzte aufzusuchen z. B. Rheumatologen und Schmerztherapeuten.

Stand: 18.10.2012
Patientin im Gespräch mit ihrem Arzt | Bild: colourbox.com

Denn: Bei der Diagnosestellung sollten andere Erkrankungen, die Beschwerden erklären könnten, ausgeschlossen werden.

"Wenn man Gelenkschwellungen, Rötung, Erwärmung hat - Zeichen für eine Gelenkentzündung -, dann würde ich empfehlen, einen Rheumatologen aufzusuchen, damit er eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ausschließen kann."

Dr. Andreas Winkelmann, Leiter der Tagesklinik für Fibromyalgie, Klinik der Universität München

Rheumatologen können die Diagnose Fibromyalgie stellen. Oft können sie Patienten nach der Diagnose aber nicht weiter betreuen. Dann sind Patienten am besten bei Schmerztherapeuten aufgehoben oder bei einem Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin - wobei es von letzteren nur eine kleine Zahl in Deutschland gibt.

Tipp: Selbsthilfegruppe

Für Betroffene empfiehlt es sich auch, eine Selbsthilfegruppe aufzusuchen. Sie bieten oft auch Funktionstrainingsgruppen an, die von Physiotherapeuten oder Sporttherapeuten geleitet werden, die sich auch mit dem Fibromyalgiesyndrom auskennen und entsprechend gezielt trainieren.

Was zahlt die Kasse?

Wie bei vielen anderen Erkrankungen, wird auch beim Fibromyalgiesyndrom nicht alles von den Krankenkassen übernommen. In der Regel aber folgende Leistungen:

- Funktionstraining (z.B. Trocken- und/oder Wassergymnastik, als Erstverordnung für 24 Monate)
- Medikamente für chronischen oder starken Schmerz
- Antidepressiva bei Begleiterkrankung depressive Störung/ Depression
- Physiotherapie
- Tagesklinikprogramme/ teilstationäre Therapien in Schmerzambulanzen oder ähnlichen Einrichtungen soweit im Vorfeld die Indikation dafür gestellt wurde (die ambulanten Maßnahmen nicht ausreichend waren)
- stationäre Behandlungen, wenn die psychischen Belastungen sehr hoch sind und oder körperliche Begleiterkrankungen dies erfordern (wenn die ambulanten Maßnahmen nicht ausreichend waren bzw. bei Gefährdung der Teilhabe am Erwerbs- und/oder gesellschaftlichen Leben oder der Fähigkeit der Selbstversorgung).

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