Kaum neue Rechte, aber mehr Ordnung
Die Bundesregierung will mit einem neuen Patientenrechtegesetz die Position der Versicherten gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen stärken. Verbraucherschützer und Patientenverbände kritisieren den Entwurf allerdings. Das geplante Gesetz schafft ihrer Ansicht nach zwar mehr Übersicht, enthalte aber kaum wirklich neue Regelungen.
Neues Kernelement: Der Behandlungsvertrag
Eine Reihe neuer Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch sollen künftig die Rechte und Pflichten genau regeln, die sich ergeben, wenn sich ein Patient in Behandlung begibt. Die Behandler - also in der Regel Ärzte - sollen unter anderem verpflichtet werden, dass sie
- anerkannte fachliche Standards einhalten;
- Patienten über die Einzelheiten der Behandlung und mögliche Risiken genau aufklären;
- über mögliche Zusatzkosten informieren.
Pflicht zur Dokumentation
Das Patientenrechtegesetz legt ausdrücklich fest, dass die einzelnen Maßnahmen einer Behandlung schriftlich dokumentiert werden müssen. Patienten haben das Recht,
- ihre Behandlungsakten einzusehen und
- auch ein Recht auf Kopien der Akten.
Pflicht zur zügigen Bearbeitung von Anträgen
Bei Behandlungsfehlern:
Die gesetzlichen Krankenkassen werden verpflichtet, Anträge auf Leistungen, die genehmigt werden müssen, innerhalb fester Fristen zu bearbeiten.
- Wenn ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nötig ist, muss die Kasse auf den Antrag innerhalb von fünf Wochen reagieren.
- Wenn kein Gutachten erforderlich ist, verkürzt sich die Frist auf drei Wochen.
Wenn eine Kasse diese Fristen nicht einhält, kann der Patient die Leistung auch ohne Genehmigung in Anspruch nehmen - die Kasse muss die Kosten erstatten.
Unterstützung durch Krankenkassen bei Behandlungsfehlern
Die gesetzlichen Krankenkassen werden künftig stärker in die Pflicht genommen, wenn es darum geht, Versicherte zu unterstützen, die vermuten, dass sie einen Behandlungsfehler erlitten haben. In der entsprechenden Regelung im Sozialgesetzbuch, die bislang schon existiert, wird das Wort "können“ durch das Wort "sollen“ ersetzt. Wie auch die Verpflichtung, Anträge schnell zu bearbeiten, gilt diese Regelung nicht für private Krankenversicherungen.
Beweislast bei Behandlungsfehlern
Das neue Patientenrechtegesetz schreibt fest: Bei "groben Behandlungsfehlern“ wird vermutet, dass Gesundheitsschäden, die ein Patient erleidet, Folge dieser Behandlungsfehler sind. Bei Behandlungsfehlern, die nicht als "grob“ gelten, bleibt es allerdings wie bisher: Der Patient muss gegebenenfalls nachweisen, dass ein gesundheitlicher Schaden tatsächlich Folge einer falschen Behandlung ist – und dass der Schaden nicht auch sonst eingetreten wäre.
Kritik durch Patientenverbände und Verbraucherzentralen
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Patientenstellen und auch die Verbraucherzentrale Bundesverband sehen das neue Patientenrechtegesetz kritisch. Ihrer Ansicht nach werden damit im Wesentlichen Sachverhalte noch einmal festgeschrieben, die auch jetzt schon Alltag sind:
- Jetzt bereits hätten Patienten faktisch ein Recht auf Aufklärung über Behandlungsrisiken.
- Patientenakten müssten jetzt schon zur Einsicht freigegeben werden, auch auf Kopien der Unterlagen haben die Patienten ein Recht.
- Gesetzlich sei zwar bislang nur festgelegt, dass Kassen ihre Versicherten bei vermuteten Behandlungsfehlern unterstützen "können“. Die Kassen haben diese Möglichkeit nach eigenen Aussagen aber gerne aufgegriffen, auch weil sie dadurch die Möglichkeit haben, Behandlungskosten zurückzufordern. Die Gesetzesänderung, wonach die Kassen die Versicherten unterstützen "sollen“, bringe daher faktisch nichts Neues, heißt es von Patientenverbänden.
- Auch die Beweislast bei vermuteten Verhandlungsfehlern ändere sich nicht. Hier schreibe das Gesetz nur das fest, was viele Gerichtsurteile jetzt schon zur Grundlage der allgemeinen Rechtsprechung gemacht haben.

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