Oberpfaffenhofen Geschäftsflieger dürfen Sonderflugplatz nutzen
Die Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist rechtmäßig. Das hat heute der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Damit wies er die Klagen der Gemeinden Gilching und Weßling sowie von Anwohnern ab, die sich seit Jahren gegen die Businessjets wehren.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Genehmigung für den sogenannten qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr, beschränkt auf rund 10.000 Flugbewegungen pro Jahr. Diese Genehmigung hatte die Regierung von Oberbayern in Oberpfaffenhofen vor vier Jahren erteilt.
Auch Lärmgrenzen gelten nicht mehr
Mit der heutigen Entscheidung gab das Gericht zudem auch der Berufung des Flughafenbetreibers statt: Der hatte gegen ein Urteil der Vorinstanz geklagt – in dem waren engere Lärmgrenzen festgesetzt worden – die mit dem heutigen Urteil nicht mehr gelten.
Die Gemeinden Gilching und Weßling und der Flughafenbetreiber edmo trafen vor Gericht nicht zum ersten Mal aufeinander: Denn Gemeinden und Anwohner befürchten durch Geschäftsflieger mehr Lärm und Dreck für ihre Region. In einem ersten Urteil bestätigte das Gericht aber bereits die Genehmigung für Geschäftsflieger am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen.
Bittere Niederlage für die Anwohner in Weßling und Gilching
Allerdings zogen die Richter im ersten Urteil noch enge Lärmgrenzen - zum Ärger des Flughafenbetreibers. Als wichtiges Argument führte der Weßlinger Bürgermeister Michael Muther damals die vom Fluglärm betroffenen Kindergärten und Schulen an:
"Es kann nicht sein, dass wir sagen: Nur wegen dem Lärmschutz bleiben unsere Kinder 24 Stunden im Haus. Wir sind am Land – die gehören raus, in die Gärten und in die Natur. Das heißt: Wenn es sich nicht anders reduzieren lässt, müsste auch drüber nachgedacht werden, dass diese Flugbewegungen geringer werden."
Der Weßlinger Bürgermeister Michael Muther
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beanstandete in seinem Urteil die vorgesehene Fluglärmstärke von 60 Dezibel aber nicht.
Revision des Urteils nicht zugelassen
Eine Revision gegen das heutige Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen kann aber noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

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