Bayern 1 - Mainfranken

Amtsgericht Gemünden Joggerin darf weiter im Wald trainieren

Das Amtsgericht Gemünden hat die Klage eines Jägers abgewiesen. Der wollte einer Joggerin per Gericht verbieten lassen, sein Revier zu durchqueren. Er hatte sie dabei beobachtet, wie sie an einer Futterstelle urinierte. Die Wildtiere könnten durch die Frau gestört werden, argumentierte der Jäger.

Stand: 03.02.2012
Joggerin im Wald | Bild: colourbox.com

Das Amtsgericht Gemünden (Lkr. Main-Spessart) wies am Freitag (03.02.12) die Klage eines Jägers ab, der einer Joggerin verbieten wollte, in seinem Revier von donnerstags bis sonntags jeweils zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang in seinem Wald zu joggen und dabei Warnkleidung zu tragen. Vor allem wollte der Jäger der Frau untersagen, sich an Kirrungen, also den Wildfutterstellen, für ein dringendes Bedürfnis niederzulassen. Die passionierte Marathonläuferin hatte einen außergerichtlichen Vergleich abgelehnt.

Bei Notdurft beobachtet

Um zu belegen, dass die Frau tatsächlich an einer Kirrung uriniert hatte, bot der Jagdpächter sogar seinen Jagdhelfer als Zeugen auf. Bei der Befragung wollte der Richter wissen, ob es sich bei der Beobachtung nicht etwa um Dehnübungen gehandelt haben könnte. Doch der Zeuge schloss jeden Zweifel aus. Laut Anwalt der Marathonläuferin sei für die Frau nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei dieser Stelle um einen Futterplatz gehandelt habe.

Jeder darf sich uneingeschränkt im Wald aufhalten

Wie ein Richter am Amtsgericht Gemünden argumentierte, darf laut Paragraf 141 der Bayerischen Verfassung jeder Mensch uneingeschränkt den Wald nutzen und sich dort aufhalten. Eine Betretung könnte nur während behördlich genehmigter Drück- und Treibjagden verboten werden. Zudem sei es sinnvoll, Warnkleidung beim Joggen zu tragen. Die Klage des Jagpächters wurde komplett abgewiesen. Die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite muss der Pächter nun tragen. Der Anwalt des Jagdpächters kündigte an, die Entscheidung vom Landgericht Würzburg überprüfen zu lassen.