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BGH-Urteil zu Router-Passwort ab Werk Keine Haftung bei gehacktem WLAN

Ist ein Internet-Router ab Werk nicht ausreichend verschlüsselt, haftet nicht der Verbraucher - falls es dadurch zu illegalen Downloads kommt. Das hat heute der Bundesgerichtshof entschieden.

Stand: 24.11.2016

Router mit W-LAN-Symbol | Bild: picture-alliance/dpa

750 Euro Abmahnkosten sollte eine Frau bezahlen, weil über ihren Internetzugang Ende 2012 auf einer Tauschbörse illegal einen Film zum Download angeboten worden war. Der Router, den die Frau von ihrem Telekomanbieter erworben hatte, war mit einem WPA2-Schlüssel gesichert, der aus einer 16-stelligen Ziffernfolge bestand. Diese Verschlüsselung war - wie erst 2014 bekannt wurde - nicht ausreichend. Hacker konnten sie knacken.

Keine Pflicht zu eigenem, sichereren Passwort

Die Frau war, wie der BGH in seinem heute verkündeten Urteil entschied, nicht verpflichtet, ein eigenes sichereres Passwort einzugeben. Kaufen Verbraucher zum Beispiel von ihrem Telekomanbieter einen Internet-Router mit marktüblicher Sicherheitsverschlüsselung, müssen sie diese demnach nicht ersetzen. Kommt es wegen der fehlerhaften Verschlüsselung zu illegalen Up- oder Downloads, haftet der Verbraucher nicht.

Kein Nachweis, dass Verschlüsselung als unsicher anzusehen war

Der Vorinstanz zufolge konnte die klagende Splendid Film GmbH nicht nachweisen, dass diese 16-stellige Ziffernfolge auch für andere Router vergeben worden war und deshalb nicht individualisiert und damit unsicher gewesen sei. Die Filmfirma hatte aber gleichwohl gefordert, dass die beklagte Frau den werksseitigen Schlüssel grundsätzlich durch einen eigenen, sichereren hätte ersetzen müssen.

Der BGH wies dies nun zurück. Eine Pflichtverletzung könne der Frau nicht nachgewiesen werden. Der Verschlüsselungsstandard WPA2 sei "als hinreichend sicher anerkannt". Zudem fehlten zum Kaufzeitpunkt Hinweise, dass der 16-stellige Zifferncode fehlerhaft generiert worden war und damit nicht den marktüblichen Standards entsprach.


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