B5 aktuell Verbraucher-Nachrichten vom 19. Februar
Energie, Finanzen, Ernährung und mehr: Die neuesten Verbraucherthemen gibt es jetzt auch zum Nachlesen. Hören können Sie die Verbraucher-Nachrichten sonntags um 16.05 Uhr in B5 aktuell.
Leichter wechseln bei Strom und Gas
Verbraucher soll es in Zukunft möglich sein, ihre Strom- und Gasverträge innerhalb von zwei Wochen zu kündigen. Bisher lag die Frist bei vier Wochen. Zudem soll der neue Versorger schneller als bisher liefern können. Der Wechsel darf dann nicht länger als drei Wochen dauern. Außerdem muss nicht mehr ausschließlich zum Monatsende gekündigt werden.
Wenn der Bundesrat dem Kabinettsbeschluss zeitnah zustimmt, könnte die Neuregelung bereits im März oder April in Kraft treten. Rund 200 Euro lassen sich durch einen Wechsel des Strom- und Gasanbieters sparen.
Ausweitung der Lkw-Maut auf einzelne Bundesstraßen
Ab dem 1. August wird die Lkw-Maut auch auf ausgewählten Bundesstraßen erhoben. Zu den bereits kostenpflichtigen Autobahnstrecken kommen rund 1.000 Kilometer Bundesstraße hinzu. Dabei handelt es sich um vierspurige Strecken, die an Autobahnen anschließen. Damit soll es auch den Lkw-Fahrern schwerer gemacht werden, der Maut auf der Autobahn auszuweichen. Die Maut auf Bundesstraßen soll der Maut für Autobahnen entsprechen: Sie ist abhängig von der Entfernung und richtet sich nach Achslast und Schadstoffausstoß. Im Durchschnitt kostet der Kilometer auf einer Autobahn zur Zeit 17 Cent.
Durch die Ausweitung erhofft sich der Bund Mehreinnahmen in Höhe von 100 Millionen Euro jährlich, die in den Ausbau und Erhalt der Straßen fließen sollen. Kommunen indes befürchten, dass es zu einem ansteigenden Lkw-Schleichverkehr auf kommunalen Straßen kommen wird.
Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Reisenden
Die Reise für den Sommer ist bereits gebucht - was aber passiert, wenn bis dahin der Reiseunternehmer gar nicht mehr existiert? Bei der Insolvenz des Reiseveranstalters sind die Kunden in der Regel durch einen Sicherungsschein geschützt und bekommen ihr Geld zurück. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass dies auch gilt, wenn der Reiseveranstalter wegen Betrugs zahlungsunfähig wird. Auch dann muss die Versicherung des Unternehmens einspringen und den Reisepreis rückerstatten oder eine Rückreise sicherstellen. Denn der sogenannte Sicherungsschein gilt "unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit".
Für Reiseveranstalter in der EU ist der Sicherungsschein bei Pauschalreisen verpflichtend. Trotzdem rät die Verbraucherzentrale Bayern, keine Zahlung zu tätigen, bevor man nicht den Sicherungsschein in Händen hält, und zwar im Original. Darauf sollte der Name des Veranstalters, der Zeitraum der Reise und die Reisenummer vermerkt sein, sowie die Versicherung, die bei einer Insolvenz zahlt. Wer sich unsicher ist, ob der eigene Sicherungsschein echt ist, der kann bei der angegebenen Versicherung anrufen und sich nach der Gültigkeit des Versicherungsschutzes erkundigen.

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