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Stellungnahme Zur Gesetzesinitiative der Freien Wähler

Eine Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes mit dem Ziel, eine Ausstrahlung des Jugendprogramms PULS auf UKW zu verhindern, wäre aus Sicht des Bayerischen Rundfunks mit der Bestands- und Entwicklungsgarantie nicht zu vereinbaren.

Stand: 19.05.2014

BR-Mikrofon | Bild: BR/Theresa Högner; Montage: BR

1. Die Regelung im Rundfunkstaatsvertrag, wonach der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm nicht zulässig sein soll, dient dem Zweck, die Digitalisierung des Hörfunks zu fördern. Bleibt das digitale Hörfunkangebot in Art und Umfang unverändert, ist dieser Zweck nicht tangiert. Wird die Regelung nur nach ihrem Wortlaut, aber nicht nach dem zugrunde liegenden Zweck angewendet, bewirkt sie nur eine Beschränkung der Flexibilität bei der Ausgestaltung des Programmangebots, ohne dass auf der anderen Seite etwas gewonnen wäre. Es fehlt ihr dann ein sachlicher Grund.

2. Die derzeit geltende Regelung in Art. 2 Abs. 4 Bayerisches Rundfunkgesetz ist im Gesamtzusammenhang der Novellierung im Jahre 2009 zu sehen. Damals wurden inhaltliche Schwerpunkte für die einzelnen Hörfunkprogramme des Bayerischen Rundfunks vorgegeben. Darin liegt eine Beschränkung der vorher vorhandenen Flexibilität. Als Ausgleich wurde die technische Austauschmöglichkeit zwischen den einzelnen Programmen eingeräumt, soweit sie das Ziel der Digitalisierung unberührt lässt. Dies ist eine an der Bestands- und Entwicklungsgarantie ausgerichtete inhaltlich geschlossene Gesamtkonzeption.

3. Diese in sich schlüssige Gesamtkonzeption wird durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung aufgebrochen. Bemerkenswert daran ist, dass der Vorstoß hierzu von derselben Fraktion ausgeht, die im Jahre 2009 – in Kenntnis der damals geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages – den heute geltenden Art. 2 Abs. 4 Bayerisches Rundfunkgesetz mitverabschiedet hat. Wenn es einen Widerspruch zwischen Rundfunkstaatsvertrag und Bayerischen Rundfunkgesetz geben sollte – was bei Orientierung am Ziel der Digitalisierung nicht der Fall ist – dann hätte auch die Staatskanzlei, die den Gesetzentwurf eingebracht hatte in Gestalt des damaligen Staatsministers und heutigen Präsidenten der BLM Gelegenheit gehabt, auf diesen Widerspruch hinzuweisen und seine Entstehung schon damals zu verhindern.


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