Landgericht Schweinfurt 31-Jähriger muss nicht in Sicherungsverwahrung
Ein wegen Totschlags verurteilter Mann muss nicht in nachträgliche Sicherungsverwahrung. Das Landgericht Schweinfurt lehnte am Donnerstag den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Gutachter stuften den Mann als weniger gefährlich ein.
Die erste große Jugendkammer am Landgericht Schweinfurt lehnte den Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen 31-jährigen Mann ab. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt hatte die Sicherungsverwahrung gefordert, weil sie den Mann weiterhin für gefährlich hält. Wie Ernst Wich-Knoten, der Präsident des Landgerichts Schweinfurt, sagte, hatten zwei Sachverständige das Gefährdungspotential des 31-Jährigen nicht so hoch eingestuft, wie es vom Bundesverfassungsgericht gefordert wäre.
Heroindealer erdrosselt
Der heute 31-Jährige hatte im Juli 2002 seinen Heroindealer erdrosselt. Er war damals wegen Totschlags zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Mann ist im Augenblick noch in Haft, weil er eine andere Strafe verbüßen muss.
Streitfall nachträgliche Sicherungsverwahrung
Das Bundesverfassungsgericht stufte im Mai 2011 eine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung als verfassungswidrig ein. Nur in Ausnahmefällen darf so eine Sicherungsverwahrung bis zum Mai 2013 nachträglich angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet. Bis Ende Mai nächsten Jahres muss der Gesetzgeber in der Frage der nachträglichen Sicherungsverwahrung eine verfassungsgemäße Neuregelung finden.

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