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Schadbiber von Freilassing Kein Schadenersatz für Landwirt

Das Landgericht München I hat die Klage eines Landwirts aus dem oberbayerischen Freilassing auf eine höhere Entschädigung für Biber-Schäden abgewiesen. Weder der Bund Naturschutz noch der Freistaat hätten bei der Wiederansiedlung von Bibern gegen ihre Amtspflichten verstoßen.

Von: Christian Riedl

Stand: 03.03.2016

Biberschäden in Freilassing | Bild: BR/Christian Riedl

Das Gericht erkennt zwar, dass der Landwirt seine Grundstücke nicht mehr nutzen kann, ist aber der Ansicht, dass kein "enteignungsgleicher Eingriff" vorliegt. In dem Urteil heißt es, naturschutzrechtliche Einschränkungen seien grundsätzlich Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und damit entschädigungslos hinzunehmen.

Der klagende Landwirt, Georg Auer aus Freilassing, sagte dem Bayerischen Rundfunk auf Nachfrage, er habe das Urteil so erwartet. Er wolle es nun mit seinem Anwalt prüfen und dann entscheiden, wie es weitergehe.

"Die Diskussion geht weiter, langfristig wird sich was ändern müssen."

Landwirt Georg Auer

Auer beklagt sich darüber, dass Biber seinen Wald entlang des Flusses Sur inzwischen komplett zerstört hätten. Eines seiner Grundstücke könne er nicht mehr mit landwirtschaftlichen Maschinen erreichen, weil Biber den einzigen Zufahrtsweg unterhöhlt hätten.

Auer hatte gegen einen Bescheid aus dem Jahr 2011 geklagt. Darin wurden ihm 78 Euro als Entschädigung für die durch Biber angenagten Bäume gewährt, der Landwirt hatte 5.200 Euro als Schadenersatz gefordert.


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