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Legal oder illegal? Umstrittene Deals So funktionieren Cum/Cum-Geschäfte

Eine Milliarde Euro - so groß dürfte der Schaden sein, den Cum/Cum-Geschäfte jährlich dem deutschen Steuerzahler bereiten. In der Branche sind die Deals ein offenes Geheimnis. Ob sie allerdings so legal sind, wie viele Banken annehmen, ist hoch umstritten.

Von: Pia Dangelmayer, Wolfgang Kerler, Arne Meyer-Fünffinger

Stand: 02.05.2016 | Archiv

 Symbolbild: Die Dax-Kurve zeigt nach unten. Dubiose Aktiengeschäfte verursachen Milliardenschäden. | Bild: pa/dpa/Frank Rumpenhorst

Die internen Dokumente aus der Finanzbranche, die dem Bayerischen Rundfunk vorliegen, zeigen detailliert, wie das Dividendenstripping mit Cum/Cum-Geschäften funktioniert: Am Anfang stehen ausländische Investoren, zum Beispiel amerikanische Fondsgesellschaften. Sie halten große Aktienpakete deutscher Unternehmen. Auf die jährliche Gewinnausschüttung in Form der Dividende müssten die US-Fonds Steuern an den deutschen Fiskus zahlen, meistens 15 Prozent. Doch das Geld können sie sich sparen. Dafür müssen sie nur Verbündete in Deutschland finden, die am Steuertrick mitverdienen wollen. Denn deutsche Finanzinstitute können sich die Steuer auf Dividendenerträge anrechnen oder erstatten lassen.

Großbanken an der Wall Street agieren als Mittelsmänner und wickeln die Transaktionen in Form von Wertpapierleihgeschäften ab. Ein paar Tage vor der Auszahlung der Dividende verleihen sie milliardenschwere Aktienpakete an Banken in Deutschland. Die bekommen dann das Geld. Kurz nach der Ausschüttung wandern die Aktien, inklusive Netto-Dividende, zurück an die Wall Street. Die gesparte Steuer teilen sich die Beteiligten auf beiden Seiten auf. Die Finanzbranche gewinnt. Nur der deutsche Staat bekommt statt 15 Prozent Steuern 0 Prozent.

Kaum Risiko, aber hochprofitabel

Was alle Cum/Cum-Geschäfte in den Dokumenten gemeinsam haben: Das Risiko für Verleiher und Entleiher ist äußerst gering. Denn die Details der Deals werden zum Teil Monate im Voraus vereinbart. Die Verleiher wissen genau, wann ihre Aktien verliehen werden, zu welchen Konditionen - und wann sie zurückkommen. Um die Geschäfte zu verschleiern, wird die Steuerersparnis, die zurück an den internationalen Investor fließt, als "Leihgebühr" bezeichnet - ganz klassisch. Und für den Fall, dass die Entleiher finanzielle Schwierigkeiten bekommen, werden Sicherheiten hinterlegt.

Die Cum/Cum-Geschäfte sind in der Bankenwelt seit Jahren ein offenes Geheimnis. Bisher gab es kaum Beanstandungen seitens der Finanzverwaltung. Die vorherrschende Meinung unter Steuerberatern der Banken lautete: Die Transaktionen stehen im Einklang mit dem geltenden Recht. Doch jüngste Urteile deutscher Finanzgerichte lassen daran Zweifel aufkommen.

Juristisch zweifelhaft

Urteil des Bundesfinanzhofs von 2015 verunsichert Branche.

Im August 2015 urteilte der Bundesfinanzhof, dass bei einem Wertpapierleihgeschäft das "wirtschaftliche Eigentum" an einer Aktie nicht auf den Entleiher übergegangen war, sondern nur eine "zivilrechtliche Eigentumshülle". Denn die Leihfrist war kurz und die Dividende landete am Ende beim Verleiher der Aktie. Ohne Übergang des wirtschaftlichen Eigentums war die steuerliche Freistellung nicht möglich. Die erhoffte Steuervermeidung platzte für die Beteiligten. Das Urteil sorgte für Verunsicherung in der Branche. Der vorm Bundesfinanzhof verhandelte Fall war den Cum/Cum-Geschäften aus den vertraulichen Dokumenten sehr ähnlich.

Steuerexperte Christoph Spengel von der Universität Mannheim bringt außerdem den Paragrafen 42 der Abgabenordnung ins Spiel. Der behandelt den "Missbrauch von Steuergestaltungen".

"Selbst wenn man das wirtschaftliche Eigentum in Deutschland bejaht, dann ist weiterhin zu fragen, was denn der wirtschaftliche Zweck dieser Geschäfte war. Und wenn der es ausschließlich war, die Kapitalertragsteuer in Deutschland zu sparen, dann werden diese Geschäfte steuerlich nicht anerkannt."

Professor Christoph Spengel, Steuerexperte an der Universität Mannheim

Ist das Steuergeld für immer verloren?

Die Bundesregierung hat das Investmentsteuerreformgesetz auf den Weg gebracht. Darin sind Regelungen geplant, die Cum/Cum-Geschäfte in Zukunft verhindern sollen. Zum Beispiel: Aktien müssen um den Dividendenstichtag für 45 Tage gehalten werden. Nur dann ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer möglich. Außerdem dürfen Kursrisiken nur zum Teil abgesichert werden. Weil das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2016 gelten soll, finden schon jetzt kaum noch Cum/Cum-Geschäfte statt, wie Insider dem BR bestätigten.

Doch was ist mit dem schon verlorenen Steuergeld? Immerhin ist es höchst umstritten, ob die Deals überhaupt legal waren. Christoph Spengel erwartet von den Finanzbehörden nun eine genaue Prüfung der bisherigen Cum/Cum-Geschäfte - und gegebenenfalls Rückforderungen. "Wir sind hier in einem Rechtsstaat und Steuern sollen so erhoben werden, wie es das Gesetz vorsieht", so Spengel gegenüber dem BR.

Und selbst Steuerberater, die bisher von einer Zulässigkeit der Geschäfte ausgehen, halten es für möglich, dass Steuerrückforderungen auf die Banken zukommen.

"Wir haben es in der Vergangenheit schon erlebt, wenn Gesetzesänderungen kamen, die auf dem Missbrauchsgedanken beruhten, dass die Finanzverwaltung dann sagte: 'Wir haben eigentlich nur das festgeschrieben, was sowieso schon gilt. Missbräuchlich war das von vornherein.' Dazu kann man aber unterschiedlicher Auffassung sein, das werden letztendlich die Gerichte zu klären haben."

Ingo Kleutgens, Steuerberater bei Mayer Brown in Frankfurt

Rechercheteam

Die Recherche ist eine Kooperation des Bayerischen Rundfunks (BR Recherche / ARD-Politmagazin report München) mit dem New Yorker Recherchebüro ProPublica (Cezary Podkul), der Washington Post (Allan Sloan) und dem Handelsblatt (Sönke Iwersen und Volker Votsmeier).


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