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Volksbegehren und Volksentscheid Von der Idee zum Volksentscheid

Die Verfassung des Freistaats erlaubt den Bürgerinnen und Bürgern, von sich aus Gesetze auf den Weg zu bringen - und das durchaus auch gegen den erklärten Willen von Landtag und Regierung. Die Hürden allerdings sind hoch.

Stand: 09.01.2013
Die Hand eines Rauchers mit einer Zigarette liegt auf der amtlichen Wahlbenachrichtigung zum Volksentscheid.  | Bild: picture-alliance/dpa

Bayern war 1946 das erste Bundesland, das Volksbegehren in die Verfassung aufnahm und seine Verfassung auch gleich per Volksentscheid in Kraft setzte. Mehr als 70 Prozent der Bürger stimmten für den Entwurf. Erst 20 Jahre später wurde die nächste Volksabstimmung auf den Weg gebracht: Es ging um gemeinsamen Unterricht katholischer und evangelischer Schüler.

18 Volksbegehren wurden bisher durchgeführt, sechs davon wurden zum Volksentscheid - zuletzt 2010 die Initiative zum Nichtraucherschutz und zwölf Jahre zuvor zur Abschaffung des Senats. Der Weg zum Volksentscheid ist kompliziert, die Hürden hoch: Damit soll sichergestellt werden, dass Gesetze nur dann "plebiszitär" entstehen, wenn wirklich genügend Menschen in Bayern hinter dem Vorhaben stehen.

Vom Volksbegehren zum Volksentscheid

Vom Volksbegehren zum Volksentscheid: Die einzelnen Schritte

Vorab: 25.000 Stimmen für den Antrag

Als erstes müssen die Initiatoren eines Volksbegehrens einen Gesetzentwurf schreiben und ohne Fristsetzung 25.000 Unterschriften von Stimmberechtigten sammeln. Erst dann kann, nachdem das Innenministerium und gegebenenfalls der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit geprüft hat, das eigentliche Volksbegehren gestartet werden. Dabei sind die Hürden um ein Vielfaches höher.

Erster Schritt: 940.000 Unterschriften fürs eigentliche Volksbegehren

Jeder zehnte Stimmberechtigte in Bayern - das sind derzeit immerhin mehr als 920.000 Menschen - muss innerhalb von 14 Tagen dem Volksbegehren zustimmen. Nur dann ist es ein Erfolg - und nur dann erreicht das Volksbegehren den Landtag.

Zweiter Schritt: Ministerpräsident darf Stellungnahme abgeben

Rein formell bringt der Ministerpräsident - stellvertretend für die Staatsregierung - den Gesetzentwurf des Volksbegehrens in den Landtag ein. Der Ministerpräsident darf dabei eine eigene Stellungnahme abgeben - denn natürlich kann es vorkommen, dass die Staatsregierung ganz anderer Meinung ist als die Initiatoren des Volksbegehrens.

Dritter Schritt: Option I: Der Landtag stimmt zu

Im Landtag entscheidet sich dann das weitere Vorgehen: Sagen die Abgeordneten "Ja" zum Gesetzentwurf, hat das Volksbegehren alle Hürden genommen - das Gesetz kann in Kraft treten. Hiervon gibt es eine Ausnahme: Wenn die Verfassung geändert wird, muss darüber noch in einem Volksentscheid abgestimmt werden. Für diesen Fall gilt seit 1999 ein Quorum von mindestens 25 Prozent.

Dritter Schritt: Option II: Der Landtag sagt Nein

Anders sieht es aus, wenn die Parlamentsmehrheit das Volksbegehren ablehnt. Nicht, dass das Gesetzesvorhaben damit gescheitert wäre - die Verfassung erlaubt den Abgeordneten nun, einen konstruktiven Gegenvorschlag zum Volksbegehren in Form eines eigenen Gesetzentwurfs zu formulieren. Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten kommt es zu einem Volksentscheid.

Vierter Schritt: Der Volksentscheid

Das letzte Wort haben erneut die Wählerinnen und Wähler. Sie können im Volksentscheid zwischen beiden Entwürfen entscheiden. Dabei ist die einfache Mehrheit aller Wahlberechtigten in Bayern ausschlaggebend. Ist der Volksentscheid erfolgreich, erlangt er Gesetzeskraft. Einer der spektakulärsten Volksentscheide war 1997 die Abschaffung des Bayerischen Senats.

Volksentscheide für Landtag nicht dauerhaft bindend

Doch wie lange sind Gesetze, die durch Volksentscheide entstanden, unantastbar? Wann kann der Landtag ein durch den Willen des Volkes durchgesetztes Gesetz wieder ändern oder rückgängig machen? Theoretisch sofort. Die Volksvertreter sind an keine Fristen gebunden. Doch laut Innenministerium geschah dies bisher noch nie. Schließlich seien die gewählten Volksvertreter und Vertreterinnen sehr an den Bürgerwillen gebunden, so ein Ministeriumssprecher.

Gegenbeispiel Hamburg: Volksentscheide seit 2009 verbindlich

In Hamburg können Volksentscheide nicht - beziehungsweise nicht mehr - so ohne weiteres vom Parlament zurückgedreht werden.

Vorgeschichte: In Hamburg wurde 2004 durch einen Volksentscheid ein neues Wahlrecht für Hamburg Gesetz. Dieses Gesetz kam jedoch nie zur Anwendung: Die Regierung von Hamburg änderte das durch den Bürgerwillen zustande gekommene Gesetz mit CDU-Mehrheit im Parlament in den Kernpunkten vor der nächsten Wahl wieder ab.

Folge: Nach einem Jahre währenden Streit sind seit 2009 Volksentscheide in Hamburg verbindlich. Sie können zwar weiterhin geändert oder gekippt werden, allerdings ist dazu die Zustimmung der Bevölkerung notwendig: Erklären 2,5 Prozent der Wahlberechtigten – also rund 30.000 Bürger, dass sie mit den von der Regierung oder dem Parlament beabsichtigten Änderungen nicht einverstanden sind, müssen Regierung oder Parlament ihre Änderungswünsche den Bürgern in einem neuen Volksentscheid vorlegen.


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