Bayerisches Fernsehen - Rundschau

Gauweiler Neuer Gang nach Karlsruhe

Drei Tage vor der Entscheidung zum Euro-Rettungsschirm legt der CSU-Abgeordnete Gauweiler beim Bundesverfassungsgericht nach. Wegen der EZB-Beschlüsse zum Anleihekauf reichte er einen neuen Eilantrag ein. Wird das Urteil nun verschoben?

Stand: 09.09.2012
Peter Gauweiler und der Eurorettungschirm | Bild: picture-alliance/dpa; Montage: BR

Mit dem Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), unter bestimmten Voraussetzungen unbegrenzt Staatsanleihen von Euro-Krisenstaaten zu kaufen, habe sich die Beurteilung der Euro-Rettungsmaßnahmen grundlegend geändert, argumentiert Gauweiler. Das Gesamtrisiko für den Bundeshaushalt sei "völlig unkalkulierbar und deshalb auch unverantwortbar" geworden. Die EZB mache sich zum Hyperrettungsschirm und maße sich Kompetenzen an, die ihr europarechtlich nicht zustünden, so der CSU-Politiker. Notfalls solle das Gericht die für Mittwoch geplante Urteilsverkündung zur Rechtmäßigkeit des Euro-Rettungsschirms ESM verschieben. Das Verfassungsgericht bestätigte den Eingang des Schriftsatzes, wollte sich zu einem möglichen Aufschub aber nicht äußern.

"Parlamente werden nicht gefragt"

Der Beschluss des EZB-Rates vom Donnerstag führe dazu, dass anstelle des Rettungsschirms die Zentralbank Staatsanleihen kaufe, erklärte Gauweilers Prozessbevollmächtigter, der Freiburger Staatsrechtler Dietrich Murswiek. "Die Parlamente werden nicht gefragt, obwohl letztlich ebenfalls die nationalen Haushalte mit den Risiken belastet werden", heißt es in Gauweilers Eilantrag. Sowohl die die im ESM-Vertrag vorgesehene Haftungsbegrenzung als auch die parlamentarische Kontrolle würden durch den EZB-Beschluss ausgehebelt.

"Ratifizierung aussetzen"

Gauweiler, der zu den Klägern gegen gegen den Euro-Rettungsschirm gehört, fordert nun, dass die Ratifizierung des Vertrags über den ESM so lange ausgesetzt wird, bis die Europäische Zentralbank ihren Beschluss rückgängig gemacht hat und in "rechtlich verbindlicher Weise sichergestellt ist, dass ein solcher Beschluss nicht wiederholt wird."


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