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Ärger beim Arzt Ihr Recht als Patient

Drei Stunden im Wartezimmer trotz Termin, der Arzt verweigert die Einsicht in die eigene Patientenakte oder Fehler bei der Behandlung? Muss man sich das gefallen lassen? Gesundheit gibt die Antwort.

Autor: Antje Samiralow Stand: 06.06.2011
Volles Wartezimmer - Symbolbild | Bild: picture-alliance/dpa

Kurze Wartezeiten in Bayern:

Im Wartezimmer sitzen Patienten in Bayern im Schnitt 22 Minuten, auf einen Termin beim Haus-, Fach- oder Zahnarzt warten sie 13 Tage, berichtet der Betriebskrankenkassen (BKK) Landesverband Bayern. Im Bundesschnitt warten Patienten länger, nämlich 19 Tage auf einen Termin und 27 Minuten im Wartezimmer.

Ein gesetzlich verbrieftes Patientenrecht gibt es in Deutschland bislang nicht. Allerdings garantiert das Grundgesetz das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Und dazu gehört auch, dass Ärzte ihre Patienten nach bestem Wissen und Gewissen beraten und behandeln. Dass Ärzte keine Heilung versprechen, geschweige denn garantieren können, liegt in der Natur der Sache.

Die Rechte, auf die sich Patienten berufen können, ergeben sich im weitesten Sinne aus bisher ergangenen Rechtssprechungen sowie Gesetzesgrundlagen anderer Gesetze etwa des BGB.

Zu den Patientenrechten gehört unter anderem:

  • Das Recht auf freie Arzt- und Krankenhauswahl

Patienten können frei darüber entscheiden, welchem Arzt sie sich anvertrauen wollen. Das beinhaltet auch das Recht auf Zweitmeinung. Eine Zweitmeinung sollte man dann einholen, wenn man das Gefühl hat, dass der Arzt das gesundheitliche Problem nicht richtig einschätzt beziehungsweise eine Behandlung empfiehlt, bei der sich der Patient nicht wohl oder unsicher fühlt.

  • Einschränkung beim "Hausarztmodell"
Beratung beim Hausarzt

Eine Einschränkung der freien Arztwahl gibt es allerdings - nämlich dann, wenn man mit der Krankenkasse einen Tarif vereinbart, der das sogenannte "Hausarztmodell" vorsieht. Das heißt, der Versicherte verpflichtet sich, mit allen gesundheitlichen Problemen zunächst zu seinem Hausarzt zu gehen, der ihn dann - abhängig von der jeweiligen Diagnose - an einen geeigneten Facharzt überweist. In so einem Fall kann man nicht ohne weiteres den Hausarzt wechseln.

Wenn das Verhältnis zum Hausarzt gestört ist, und der Patient das Bedürfnis hat, einen anderen Arzt zu konsultieren, dann sollte er dies zunächst seiner Krankenkasse mitteilen, um zusammen mit den Mitarbeitern der Krankenkasse nach einer zeitnahen Lösung zu suchen. Denn im Regelfall gilt die Hausarztbindung für ein Jahr.

  • Patienten haben ein grundsätzliches Recht auf Wahrung ihrer Intimsphäre. Sie wird garantiert durch die Schweigepflicht des Arztes.

Dazu gehört, dass alle den Patienten und seinen Gesundheits- beziehungsweise Krankenstatus betreffenden Informationen so vertraulich behandelt werden, dass dritte Personen, die nicht direkt mit der Behandlung befasst sind, nicht davon Kenntnis erlangen dürfen. Der Arzt darf alle aus einem Patientengespräch resultierenden persönlichen Angaben sowie alle im Kontext der Diagnose und Behandlung stehenden Informationen und Daten nicht an Dritte weitergeben. Das heißt auch, dass der Arzt ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung weder Ihre Familienangehörigen, noch Ihren Arbeitgeber oder die Krankenkasse informieren darf.

Peter Friemelt, Patientenberater im Gesundheitsladen München, weist darauf hin, dass Ärzte, sowohl in ihrer Praxis als auch im Krankenhaus dafür Sorge tragen, dass sich auch Mitarbeiter, zum Beispiel Krankenpfleger oder Arzthelferinnen, an diese Schweigepflicht halten. Im konkreten Fall: Wenn die Arzthelferin mit dem Patienten so laut über seine persönlichen Daten, etwa über die Ausstellung eines Rezeptes unter Angabe des betreffenden Medikamentes spricht, dass alle im Warteraum anwesenden Patienten dies mithören können, dann bricht sie die Schweigepflicht.

Schweigepflicht: Ärzte dürfen Patienten-Daten nicht auf den Anrufbeantworter sprechen.

Wenn der Arzt die Privatnummer des Patienten anruft und eine Nachricht auf dem Antwortbeantworter hinterlässt, die beispielsweise seine Laborwerte beinhaltet, dann verletzt er die Schweigepflicht. Wenn so etwas vorkommt und der Patient registriert, dass seine persönlichen Daten preisgegeben werden, sollte er dies gegenüber dem Arzt klar zur Sprache bringen und ihn darauf hinweisen; auch und vor allem, wenn die Schweigepflicht durch Mitarbeiter des Arztes verletzt wird. Sollte der Missstand nicht behoben werden und es zu wiederholten Verletzungen der Schweigepflicht kommen, ist es ratsam, den Arzt zu wechseln.

Bei Verdacht auf Weitergabe und missbräuchliche Nutzung persönlicher Daten, sollte ein Datenschutzbeauftragter hinzugezogen werden.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL):

Auch im Fall der sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden, sondern von den Patienten privat bezahlt werden müssen, gelten konkrete Bestimmungen:

Bei den IGeL gilt:

  • Der Arzt muss seinen Patienten über Sinn und Nutzen einer solchen Leistung aufklären und ihm die Entscheidung überlassen, ob er die IGeL in Anspruch nehmen will oder nicht.
  • Da die Krankenkassen alle medizinisch notwendigen Leistungen übernehmen, darf der Arzt keine Kassenleistungen privat in Rechnung stellen.
  • Das gilt auch für Früherkennungsuntersuchungen wie etwa eine Mammographie. Wenn der Patient über Beschwerden klagt, die eine entsprechende Untersuchung notwendig machen, um potentielle Ursachen feststellen beziehungsweise ausschließen zu können, gilt die Früherkennungsuntersuchung automatisch als Kassenleistung.
  • IGeL setzen grundsätzlich eine ausführliche Aufklärung des Arztes voraus:
  • Beschreibung der Leistung
  • Begründung, warum die jeweilige Untersuchung beziehungsweise Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird.
  • Erläuterung der mit der Leistung verbundenen Kosten, die übrigens bindend sind und nicht im Nachhinein überschritten werden dürfen.
  • Aufklärung über die mit der Leistung einhergehenden potentiellen Risiken und Nebenwirken.

Welches Risiko geht der Patient ein, wenn er die IGeL nicht in Anspruch nimmt:

  • Bevor die IGeL erbracht wird, muss ein schriftlicher Vertrag zwischen Arzt und Patient abgeschlossen werden, in dem die Leistung sowie die damit verbundenen Kosten aufgeführt sind.
  • Der Arzt muss dem Patienten eine Rechnung ausstellen.

Adressen:

Patientenberatungsstellen in Bayern:

Patientenstelle München im Gesundheitsladen München e.V.
(für Ratsuchende aus München)
Waltherstr. 16a
80337 München
Tel. 089 / 77 25 65

Unabhängige Patientenberatung Deutschland, Beratungsstelle Oberbayern:

Gesundheitsladen München e.V.
(für Ratsuchende aus der Region und Südbayern - außerhalb Münchens)
Waltherstr. 16a
80337 München
Tel. 089 / 18 91 37 22

Unabhängige Patientenberatung Deutschland, Beratungsstelle Franken / Nordbayern:

(für Ratsuchende aus Franken / Nordbayern)
Königstraße 56/58
90402 Nürnberg
Tel. 0911 / 242 71 72

Unabhängige Patientenberatung Deutschland, Beratungsstelle Niederbayern / Ostbayern

(für Ratsuchende aus Niederbayern / Ostbayern)
Schlachthofstraße 55
84034 Landshut
Tel. 0871 / 27 68 333

Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD):

Bundesweite, kostenfreie Hotline: 0800 - 011 77 22