Mietrecht Was Mieter verlangen können
Wer wissen will, welche Schönheitsreparaturen ein Vermieter vorschreiben kann und welche nicht, der sieht sich einer umfangreichen Rechtsprechung gegenüber. Ebenso wie Mieterhöhungen oder Wohnungsmängel gehören Streitigkeiten über Renovierungsklauseln zu den Klassikern im Mietrecht. Welche Rechte Mieter haben, dazu unser Tipp.
Die Mustermanns sollen in Zukunft mehr Miete zahlen. Das sollten sie allerdings nicht so einfach hinnehmen. Denn nach dem Mieterbund ist jede dritte Mieterhöhung falsch. Der Vermieter darf nur mehr Geld verlangen, wenn er sich an folgende Regeln hält:
Er darf frühestens ein Jahr nach dem Einzug die Miete erhöhen. Außerdem müssen zwischen jeder Mieterhöhung mindestens 12 Monate liegen. Und: Er muss Obergrenzen einhalten: So darf die Miete nicht über dem Mietspiegel oder der von drei Vergleichswohnungen liegen . Und: sie darf innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen.
Bei den Mustermanns wird die Wohnung saniert. Sind solche Arbeiten vorher angekündigt, müssen sie das hinnehmen. Und: sie müssen danach mehr Miete zahlen.
11 Prozent der Modernisierungskosten darf der Vermieter ihnen dauerhaft draufschlagen.
Das kann schnell mehrere hundert Euro pro Monat ausmachen. Wenigstens während der Bauzeit können die Mustermanns die Miete mindern.
Eine andere Möglichkeit ist: sie lassen sich dafür gut bezahlen, dass sie freiwillig ausziehen. Doch ist das die richtige Entscheidung?
Zur Sicherheit lassen sie sich von Anja Franz vom Münchner Mieterverein beraten.
"Man spielt den Vermietern dann in die Hände, aber man muss den Mietern oft raten, nehmt lieber eine Abfindung von teilweise bis zu 40.000 Euro und spart Euch den Ärger den ihr habt während der Modernisierung."
Anja Franz, Münchner Mieterverein
Die Mustermanns haben einen neuen Vermieter. Für sie ändert sich damit erstmal gar nichts. Aber: der Neue darf natürlich nach 12 Monaten auf die ortsübliche Miete erhöhen. Oder die Wohnung modernisieren. Also: nicht zu früh freuen.
Sollten die Mustermanns ausziehen, müssen sie das Thema klären: Was ist mit den Schönheitsreparaturen? Müssen sie ihre Wohnung jetzt noch streichen? Es gibt darauf leider keine eindeutige Antwort. Im Gesetz ist klar geregelt: Das ist Sache des Vermieters. Aber: Er kann diese Aufgabe auf den Mieter abwälzen. Und dazu genügt ein Satz im Mietvertrag:
Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Oft ist dieser Satz aber nicht so klar formuliert. Sind etwa im Vertrag feste Fristen formuliert, wie „am Anfang“ oder am „Ende der Mietzeit“, ist die Klausel unwirksam. Und das heißt: um die Schönheitsreparaturen müssen sich nicht mehr kümmern.
Gleiches gilt für Fristen bei vorzeitigem Auszug. Sätze wie, der Mieter müsse nach „24 Monaten 40 Prozent“ der Reparaturkosten bezahlen, hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Die Mustermanns können somit die Streicharbeiten getrost ihrem Vermieter überlassen.
"Beim Thema „Schönheitsreparaturen “ sitzt der Teufel im Detail: Wir raten dringend dazu: Man muss jeden Vertrag von einem Juristen überprüfen lassen."
Es ist übrigens nicht zwingend, dass die Mustermanns einen Malermeister an den Pinsel lassen. Aber: Die Arbeiten müssen „fachgerecht“ sein. Und ist das nicht der Fall, darf der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten.
Die Kaution der Mustermanns darf er übrigens nicht in die eigene Tasche stecken. Er muss das Geld von seinem Privatvermögen getrennt und verzinst anlegen und dafür einen Nachweis bringen. Um Ansprüche zu prüfen, darf er sich aber mit der Rückzahlung der Kaution bis zu 6 Monate Zeit lassen.
Im Moment sind die Mustermanns mit ihrem Mietverhältnis zufrieden. Weihnachten kann kommen. Und solange sie für den Weihnachtsschmuck nicht an der Außenmauer rumbohren, darf es bei ihnen auch so viel leuchten wie sie wollen.

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